Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihr Bauvorhaben eine Baubewilligung benötigt oder was Sie für Ihr Baugesuch alles einreichen müssen?

Die baurechtlichen Grundlagen und deren Ausarbeitung und Vollzug sind umfangreich und von Ortsteil zu Ortsteil, Gebiet und Zone unterschiedlich. Die Einreichung eines Baugesuchs bringt fachliche Erarbeitung mit sich. Mit Einreichung des Baugesuches fallen aber weitere Aufgaben, Pflichten und Verantwortungen im Verlauf des Baufortschrittes an. Auch kleinere Bauvorhaben können Prüfungen von z. B. Brandschutz, Gewässerschutz, Ortsbildschutz, Hochwasserschutz, Energienachweis, Lärmschutzmassnahmen, Erdbebenverträglichkeit, Gestaltungsplänen, Kantonsstrassen, Eisenbahnen, Entwässerung und Werkleitungen etc. auslösen. Für einen reibungslosen Ablauf im Baugesuchsverfahren sind die Vollständigkeit und Qualität der Baugesuchgrundlagen massgebend.

Es wird daher in jedem Fall privaten Bauherrschaften wie auch erfahrenen Planern empfohlen, das Bauvorhaben vorgängig bei der Abteilung Baubewilligungen der Gemeinde Zurzach anzufragen (siehe Vorabklärungen unten). Diese stellt Ihnen dann die notwendigen Grundlagen und Informationen zu und kann zugleich auf allfällige Holpersteine hinweisen.

Vorabklärung / Voranfrage

Beschreiben Sie kurz Ihr Bauvorhaben und Standort mit den wichtigsten Angaben und ergänzen Sie diese im Idealfall direkt mit vorhandenen Skizzen, Plänen, Vorprojekten, Produktdatenblätte…

Beschreiben Sie kurz Ihr Bauvorhaben und Standort mit den wichtigsten Angaben und ergänzen Sie diese im Idealfall direkt mit vorhandenen Skizzen, Plänen, Vorprojekten, Produktdatenblättern oder Fotos etc.:

Wann benötige ich eine Baubewilligung?

Grundsätzlich bedürfen alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung ode…

Grundsätzlich bedürfen alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden einer Bewilligung. Dies betrifft unter anderem:

  • Sämtliche Neubauten inkl. Klein- und Anbauten
  • Bauten und Anlagen: künstlich hergestellte und/oder mit dem Boden fest verbundene Objekte. Strassen, Parkplätze, Pisten, Gleise und dergleichen gelten als Bauten und Anlagen.
  • die Beseitigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
  • die Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten
  • Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen (§ 50 Bauverordnung Aargau [BauV])
  • Der Ersatz von Heizungen oder der Einbau von Klimageräten und technischen Anlagen
  • Feuerungsanlagen (Cheminées etc.)
  • Einfriedungen (Zäune und Sichtschutzelemente), Stützmauern, Terrainveränderungen oder Umgebungsgestaltungen, welche nicht unter § 49 BauV als bewilligungsfrei eingeordnet werden können
  • Sämtliche Bauvorhaben inkl. Unterhaltsarbeiten in Zonen mit erhöhten Anforderungen (Dorf-, Kern- und Altstadtzonen): Ist das Bauvorhaben nicht baubewilligungspflichtig, aber bewilligungspflichtig aufgrund der gestalterischen Anforderungen, wird Ihnen nach Prüfung der Grundlagen ein kostenloser Baurechtsentscheid ausgestellt.
  • Sämtliche Bauvorhaben inkl. Unterhaltsarbeiten ausserhalb Bauzone
  • Dach-Solaranlagen (Indach oder Aufdach): In Bauzonen und ausserhalb Bauzonen meldepflichtig, in Zonen mit erhöhten Anforderungen (Dorf-, Kern- und Altstadtzonen) bewilligungspflichtig
  • Fassaden-Solaranlagen: In allen Zonen bewilligungspflichtig

Klären Sie in jedem Fall und insbesondere in Zonen mit erhöhten Anforderungen (Dorf-, Kern- und Altstadtzonen) sowie ausserhalb Bauzone die Bewilligungspflicht und notwendigen Schritte für Ihr Bauvorhaben vorgängig bei der Abteilung Baubewilligungen Zurzach ab.

 

Verfahrensarten (ordentlich oder vereinfacht)

Vereinfachten Verfahren / ohne Profilierung Im vereinfachten Verfahren können Bauvorhaben von geringer Bedeutung, namentlich Klein- und Anbauten und Aussenwärmedämmung zur Verbesserun…

Vereinfachten Verfahren / ohne Profilierung

Im vereinfachten Verfahren können Bauvorhaben von geringer Bedeutung, namentlich Klein- und Anbauten und Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz innerhalb der Bauzonen, ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligt werden, sofern alle an die Parzelle grenzenden Grundeigentümer im Voraus schriftlich dem Bauvorhaben zugestimmt haben. Bei Vorhaben mit grösseren Auswirkungen oder Emissionen (z. B. technische Geräte wie Wärmepumpen) kann auch die Zustimmung der gegenüberliegenden Grundeigentümer erforderlich sein. Die Gemeinde entscheidet objektspezifisch, welche Zustimmungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens notwendig sind, um das rechtliche Gehör sicherzustellen. Bauvorhaben, welche einer kantonalen Zustimmung bedürfen, können unabhängig des Bauvorhabens nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Fehlt bei Einreichung des Baugesuchs das Formular für das vereinfachte Verfahren, wird automatisch das ordentliche Verfahren eingeleitet. Die Profilierung ist nachzuweisen (Fotobestätigung mit Einreichung des Baugesuchs).

Ordentlichen Baugesuchsverfahren / mit Profilierung

Sollte das vereinfachte Verfahren auf Grund des Bauvorhabens oder nicht gewünscht oder möglich sein, wird das ordentliche Baugesuchsverfahren angewendet. Liegt der Gemeinde mit Einreichung des Baugesuchs kein Formular zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens vor oder ist das Bauvorhaben nicht berechtigt zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens, wird automatisch das ordentliche Verfahren eingeleitet. Im ordentlichen Verfahren wird das Baugesuch für 30 Tage öffentlich im kommunalen amtlichen Publikationsorgan «Die Botschaft» ausgeschrieben und bei Notwendigkeit einer kantonalen Zustimmung zusätzlich im kantonalen Amtsblatt. Mit der materiellen Prüfung kann erst nach der öffentlichen Auflage begonnen werden. Die Profilierung des Bauvorhabens ist der Gemeinde mittels Fotonachweis mit Einreichung des Baugesuchs zu bestätigen (BauG § 60). Dies ermöglicht i. d. R. eine zeitnahe Ausschreibung auf den nächstmöglichen Publikationstermin.

Einreichung des Baugesuchs

Beachten Sie auf dem auszufüllenden Baugesuchformular auf S. 2 die AGB’s zum Baugesuchsverfahren der Gemeinde Zurzach, welche Auskunft über die einzureichende Form und Umfang der Baugesu…

Beachten Sie auf dem auszufüllenden Baugesuchformular auf S. 2 die AGB’s zum Baugesuchsverfahren der Gemeinde Zurzach, welche Auskunft über die einzureichende Form und Umfang der Baugesuchgrundlagen, der Verfahrensarten (vereinfacht oder ordentlich) sowie weitere nützliche Hinweise und Bedingungen enthält.

Reichen Sie nach Erstkontaktaufnahme mit der Abteilung Baubewilligungen Zurzach und Erarbeitung der erhaltenen Baugesuchgrundlagen Ihr Baugesuch im Doppel physisch und einmal digital ein. Senden Sie bei Anwendung des ordentlichen Verfahrens (öffentliche Ausschreibung) die Fotos der Profilierung / Baugespann (Profilbestätigung) mit den Baugesuchgrundlagen mit.

Einreichung physische Baugesuchgrundlagen (im Doppel, datiert und unterzeichnet) an:
Gemeinde Zurzach
Abteilung Baubewilligungen
Hauptstrasse 50
5330 Bad Zurzach

und

Einreichung der digitalen Baugesuchgrundlagen (datiert und unterzeichnet) an: baubewilligungen@zurzach.ch.

Baugesuchgrundlagen und Formulare

Reklamegesuch, Solaranlagen und Wärmepumpen

Reklamegesuch Mit dem Reklamegesuch sind folgende Grundlagen einzureichen: Reklamegesuchformular Kanton Aargau (bei Reklamen in der Wahrnehmung von Kantonsstrassen): baugesuchsu…

Reklamegesuch

Mit dem Reklamegesuch sind folgende Grundlagen einzureichen:

  • Reklamegesuchformular Kanton Aargau (bei Reklamen in der Wahrnehmung von Kantonsstrassen): baugesuchsumschlag-v107.pdf (S.4)
  • Situationsplan mit vermasster Angabe des Standorts
  • Visualisierung / Bilddatei des Werbeträgers inkl. Massangabe
  • Angabe zur Aufstelldauer

Folgende gesetzliche Grundlagen sind zu berücksichtigen:

 

Solaranlagen

Meldepflichtige Solaranlagen:

  • Dach-Solaranlagen (Auf- und Indach) in Wohn- und Gewerbezonen sowie ausserhalb Bauzone.

Baubewilligungspflichtige Solaranlagen:

  • Sämtliche Solaranlagen an Fassaden in allen Zonen
  • Sämtliche Solaranlagen (Dach- und Fassade) in sämtlichen Dorfzonen

Nicht bewilligungsfähige Solaranlagen:

  • Sämtliche Solaranlagen in der Kernzone Bad Zurzach und Altstadtzone Kaiserstuhl

Für die Meldung oder das Baugesuch einer Solaranlage, sind der Gemeinde und Kanton folgende Grundlagen einzureichen:

  • Formular LC Forms
  • Ansicht des Gebäudes mit geplanter Anlage
  • Schnitt mit geplanter Anlage und Massangaben
  • Datenblatt Solarmodule
  • Orientierungsplan gemäss Brandschutzmerkblatt «Solaranlagen», Ziff. 4.3 der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen VKF 2001-15 Solaranlagen (vkg.ch)

Förderbeiträge

Allfällige Förderbeiträge sind direkt über die Pronovo AG zu beantragen.

 

Wärmepumpen & Klimageräte

Für ein Baugesuch betreffend Wärmepumpen & Klimageräte sind folgende Grundlagen einzureichen:

  • Formular Baugesuch
  • Situationsplan
    Situationsplan mit vermasstem Projekteintrag (rot) und Vermassung der Grenz- und Strassenabstände.
  • Projektpläne
    Distanzangabe zu Fenster eines lärmempfindlichen Raumes im Nachbargebäude inkl. neuerstellte (projektierte Bauten), bei einer unbebauten Nachbarzelle auf der Baulinie und einem nächsten Fenster eines lärmempfindlichen Raumes des eigenen EFH’s.
  • Lärmschutznachweis für Luft / Wasser-Wärmepumpen
    Informationen finden sie unter: https://www.fws.ch/laermschutznachweis/
  • EN3-Formular
    Energienachweis für Heizungs- und Warmwasseranlagen

Verfahren:
Wärmepumpen und Klimageräte können i. d. R. im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Mittels vorgängiger schriftlicher Zustimmung aller angrenzenden Grundeigentümern, sowie den Grundeigentümern über die Strasse (emissionsbetroffene Grundstücke) entfällt die 30-tägige öffentliche Ausschreibung und die Profilierung. Dafür müssen alle an die Parzelle angrenzenden Grundeigentümern (bei Wärmepumpen/Klimageräten im Strassenbereich zusätzlich die Zustimmung der Grundeigentümern über die Strasse) im Voraus die Baugesuchunterlagen einsehen und dem Bauvorhaben mittels Unterschrift auf dem Beiblatt zustimmen.

Sollte das vereinfachte Verfahren nicht gewünscht oder möglich sein, wird das ordentliche Baugesuchsverfahren gemäss § 53 BauV angewandt. Wird mit dem Baugesuch keine schriftliche Zustimmung aller angrenzenden Grundeigentümern eingereicht, wird das Baugesuch für 30 Tage öffentlich (über das amtliche Publikationsorgan) ausgeschrieben und muss profiliert werden. Einfache Profilierung der Aussengeräte: bei Einreichung Baugesuch, spätestens nach Abschluss der formellen Prüfung und vor Erstellung der öffentlichen Auflage. Bitte Profilbestätigung per Foto den Baugesuchgrundlagen beilegen.

Weitere Informationen: Vollzugshilfe Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen

Förderbeiträge
Allfällige Förderbeiträge sind direkt über das Gebäudeprogramm zu beantragen.

Meldung Baufortschritt (Meldepflicht)

Senden Sie, wenn immer möglich, Fotos mit der Meldung des Baufortschrittes, insbesondere bei Meldung der Fertigstellung, mit. Situativ kann die Kontrolle anhand der Fotos durchgeführt un…

Senden Sie, wenn immer möglich, Fotos mit der Meldung des Baufortschrittes, insbesondere bei Meldung der Fertigstellung, mit. Situativ kann die Kontrolle anhand der Fotos durchgeführt und somit auf einen gemeinsamen Kontrolltermin vor Ort verzichtet werden. Wählen Sie unten den korrekten Grund Ihrer Meldung aus.

Checklisten und Merkblätter

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Ortsteile über unterschiedliche rechtkräftige BNO’s verfügen: Bau- und Nutzungsordnung Bad Zurzach (BNO) vom 21. November 1997 (PDF) Bau- u…

Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Ortsteile über unterschiedliche rechtkräftige BNO’s verfügen:

  • Bau- und Nutzungsordnung Bad Zurzach (BNO) vom 21. November 1997 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Baldingen (BNO) vom 12. Dezember 1997 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Böbikon (BNO) vom 28. November 1997 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Kaiserstuhl (BNO) vom 6. Oktober 2021 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Rekingen (BNO) vom 2. Juni 2021 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Rietheim (BNO) vom 26. November 1999 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Rümikon (BNO) vom 4. Juni 2004 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Wislikofen (BNO) vom 28. November 1997 (PDF)

Weitere gesetzliche Grundlagen und Reglemente

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) Gesetz über Raumentwicklung und Ba…
  • Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700)
  • Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)
  • Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100)
  • Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2001 (SAR 713.121)
  • Gebührenreglement Zurzach vom 1. Januar 2022 (PDF)
  • Abwasserreglement Zurzach vom 1. Januar 2022 (PDF)
  • Wasserreglement Zurzach vom 1. Januar 2022 (PDF)

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Zugehörige Objekte