Spitalgeburten werden von der Spitalverwaltung direkt an das zuständige Zivilstandsamt gemeldet.

Hausgeburten müssen innert 3 Tagen persönlich beim Zivilstandsamt angezeigt werden.

Die Anmeldung kann durch den Arzt/die Ärztin, die Hebamme oder durch den zugezogenen Entbindungspfleger, die Hilfsperson des Arztes/der Ärztin oder jede andere bei der Geburt anwesende Person und die Mutter erfolgen.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so kann die Anmeldung durch den Vater nur dann erfolgen, wenn er das Kind vor der Geburt anerkannt hat oder es gleichzeitig mit der Anmeldung beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt anerkennt.

Bei der Anzeige einer Hausgeburt ist die von der Hebamme vollständig ausgefüllte Geburtsanzeige mitzubringen: Info.

Kindesanerkennung

Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Voraussetzung ist, dass der Anerkennende der biologische Vater …

Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Voraussetzung ist, dass der Anerkennende der biologische Vater ist und nicht von Gesetzes wegen, eine andere Vaterschaft vermutet wird (zum Beispiel bestehende Ehe der Kindesmutter).

Durch die Anerkennung wird das Kindsverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt. Eine Anerkennung kann vor oder nach der Geburt beurkundet werden.

Das Zivilstandsamt Zurzach empfiehlt nicht verheirateten Eltern, die Anerkennung des Kindes durch den Vater bereits vor der Geburt vorzunehmen.

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