Die Hundekontrolle richtet sich im Wesentlichen nach dem kantonalen Hundegesetz (HuG) und der dazugehörigen Verordnung.

Detaillierte Informationen zur Hundehaltung und Halteberechtigung für "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential" finden Sie auf unserem Informationsblatt oder sind auf der Website des Kantonalen Veterinärdienstes abrufbar.

Verfahren

Hundehaltende sind verpflichtet, ihren Hund (ab dem dritten Lebensmonat) bei ihrer Wohnsitzgemeinde innert 10 Tagen anzumelden und eine Kopie des Hundeausweises (Heimtierausweis oder Impfpass) abgeben. Diese Pflicht umfasst ausserdem die Meldung von Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes.

Wenn Sie das erste Mal einen Hund besitzen, werden wir für Sie in AMICUS – der nationalen Datenbank für Hunde - ein Benutzerkonto eröffnen. In den darauffolgenden Tagen erhalten Sie Ihre Benutzerdaten (Personen-ID) und das Passwort. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich bei AMICUS einloggen und Ihre Personalien vervollständigen.

Hunde müssen durch einen Tierarzt in der Schweiz bis spätestens zum dritten Lebensmonat mit einem Chip gekennzeichnet werden. Der Tierarzt benötigt Ihre Personen-ID, um den Chip des Hundes in AMICUS - der nationalen Datenbank für Hunde - registrieren zu können.

Hundetaxe

Die Hundetaxe beträgt CHF 120.00 und wird jährlich im Mai (für die Zeit von Mai bis April des Folgejahres) in Rechnung gestellt. Taxpflichtig sind alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat. Für Hunde aus eigener Zucht gilt dies ab dem sechsten Lebensmonat.

Für Hunde, welche zwischen dem 1. November und dem 30. April taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Taxe zu entrichten. Wird die Hundehaltung nach Entrichten der Taxe zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober aufgegeben, kann der Halter die Hälfte der Taxe zurückfordern. Wird ein Hund innerhalb des „Hunde“-Jahres ersetzt oder der Wohnsitz innerkantonal gewechselt, wird keine zusätzliche Taxe fällig. Bei einem ausserkantonalen Zuzug müssen die vollen Gebühren entrichtet werden.

Zugehörige Objekte