Gemeindezweigstelle SVA
Prämienverbilligung
Der Kanton Aargau gewährt Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungsbeiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Ablauf Antragsstellung:
- Ein Antrag wird über das Online-Portal der SVA gestellt. Es braucht dazu den Internet-Link, den persönlichen Code, die Personendaten und die AHV-Nummer.
- Wer keinen Internetzugang hat, kann den persönlichen Code telefonisch bei der SVA direkt anfordern. Diesen erhalten Sie per Post und können danach über die zuständige Zweigstelle den Antrag stellen.
- Anmeldefrist ist 31. Dezember für das Folgejahr.
Weitere Informationen zur Prämienverbilligung finden Sie unter SVA Aargau.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige
Es gibt Situationen, in denen auch nichterwerbstätige Personen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen. So können spätere Beitragslücken vermieden werden, welche eine Rentenkürzung zur Folge haben. Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anzumelden.
Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21 Jahre alt werden und endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Ausnahmen gibt es bei verheirateten Personen, bei denen die Ehepartnerin oder der Ehepartner erwerbstätig ist und das Doppelte des jährlichen Mindestbeitrages entrichtet.
Das Anmeldeformular finden Sie auf der Website SVA Aargau oder können es bei der Gemeindezweigstelle bestellen.
AHV-Anmeldung (Pensionierung)
Damit Sie die AHV-Rente pünktlich erhalten, empfehlen wir Ihnen sich 3 - 4 Monate im Voraus für die Rente anzumelden. Auch haben Sie die Möglichkeit die Rente vor oder erst nach dem ordentlichen Rentenalter zu beziehen.
Das Anmeldeformular können Sie bei der Gemeindezweigstelle beziehen oder sich direkt online unter SVA Aargau anmelden. Dort finden Sie zudem noch weitere Informationen.
Übersicht einbezahlte AHV-Beiträge
Eine versicherte Person kann jederzeit schriftlich oder via Internet unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse einen Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK) verlangen.
Ergänzungsleistungen (EL)
Ergänzungsleistungen kann beanspruchen, wer Anspruch auf eine AHV/IV-Rente oder eine IV-Hilflosenentschädigung oder während mindestens 6 Monaten auf ein IV-Taggeld hat und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Voraussetzung ist, dass sich der Wohnsitz und tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz befinden.
Die Anmeldung für Ergänzungsleistungen ist bei der SVA-Zweigstelle oder SVA Aargau erhältlich.
Kontakt
Gemeindezweigstelle SVAHauptstrasse 50
5330 Bad Zurzach
Tel. +41 56 269 71 20
gemeinde@zurzach.ch
Öffnungszeiten
Morgen | Nachmittag | |
Montag | 08.00 bis 12.00 Uhr | 13.30 bis 18.30 Uhr |
Dienstag | geschlossen | 13.30 bis 17.00 Uhr |
Mittwoch | 08.00 bis 12.00 Uhr | 13.30 bis 17.00 Uhr |
Donnerstag | geschlossen | 13.30 bis 17.00 Uhr |
Freitag | 07.00 bis 14.00 Uhr (durchgehend) |
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Frage |
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Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen mit 64 und Männer mit 65 Jahren). Der Anspruch beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem die Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt. Es ist ein Rentenvorbezug um max. 2 Jahre und ein Rentenaufschub um max. 5 Jahre möglich. |
Wenn die AHV- oder IV-Rente nicht ausreicht. Wenn AHV- und IV-Renten alleine den Existenzbedarf nicht sichern, können Ergänzungsleistungen (EL) beantragt werden. Ob jemand Ergänzungsleistungen erhält, hängt vom individuellen Einkommen und Vermögen ab. |
Frühzeitig! Die Einreichung der Anmeldung zum Bezug oder Aufschub seiner Altersrente sollte etwa 3 - 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters bei der Gemeindezweigstelle SVA eingereicht werden. Bei einem Vorbezug der Altersrente sollte die Anmeldung 3-4 Monate vor dem gewünschten Bezug (1 oder 2 Jahre vor Erreichung des ordentlichen Rentenalters) eingereicht werden. |